Deye Hybrid Angebote Deye Zubehör Produkte
Ich habe mit den Technischen Support hin und hergeschrieben, was letztlich ergab das DRM 1-4 für die Dimmbarkeit des Bezugstrom des Deyes in unserer Location nicht freigeschaltet ist.
Die Technischen Vorraussetzungen sind hierfür mit den DRM-Port vorhanden. Die Pin’s für die Steuerung sind Pin 1-4 +6.
Auch wäre es gut wenn im Log hinterlegt wird wenn der DRM Modus sich ändert und der Modus in der App ersichtlich ist.
Warum das ganze:
Seit 01.01.2024 müssen Veraucher mit einer Lade- und Entladeleistung von mehr als 4,2 kW Steuerbar durch den Netzbetreiber nach Paragraf 14 EnWG sein. Die betrifft auch meine derzeitige DC-Batterie 10 kW am Deye. Weiter sind im Paragraf 9 EEG der Absatz 1 und 1a mit den Solarpaket 1 angepasst wurden wodurch sich ergibt das Bestandsanlagen selbst bei unter 25 kWp bei Nachrüstung von Verbrauchern über 4,2 steuerbar in Bezug und Einspeisung sein müssen.
Im Gegenzug erhält man dann das verminderte Netzentgeld nach derzeit Modul 1 oder Modul 2.
Auf die Einstellung Max Ladung, Max Entladung in Einstellungen will sich der Netzbetreiber nicht ein lassen.
Der Netzbetreiber hat Zeit bis 1.1.28 all seine Stationen mit den Intelligenten Messstellen aus zurüsten.
Dann gilt das alles für Neuanmeldungen von Wärmepumpen und Photovoltaik.
Stimmt man nicht zu, gibt es keinen Anschluss, schlecht für die die Bank bedienen müssen und die Einspeise Kröten brauchen.
Der Neffe vom Schwiegersohn, rüstet bei unserem Netzbetreiber die Stationen um.
Wenn wenig Photovoltaik im Umkreis ist und keine Windräder, braucht man sich keiner Gedanken zu machen, dass er runter geregelt wird.
Wenn aber viele E-Autos zu Hause laden wollen und es wird eng, dann begrenzen sie.
Und wenn einer denkt, der selbst genutzte PV Strom für das E-Auto bleibt immer steuerfrei, der glaubt auch an den Weihnachtsmann.
Wie war das nochmal mit dem Rapsöl fahren im LKW. Keine Steuer drauf auf dem Rapsöl und so 30-40 % Ersparnis.
Als genug umgerüstet hatten, wurde das Rapsöl besteuert und die Jahreskontingent abgeschlossen hatten, mussten dann das teure Rapsöl fahren, bis ihr Kontingent erschöpft war. 😎
XXSobald XX die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind.
Bis dahin ist entweder der 3 WK durch oder eine Regierung mit Hirn am Ruder...
aber jeder wie er will.